Sofortkontakt zur Kanzlei
Rechtsanwälte in Mayen und Andernach Ihre Fachanwälte vor Ort

Abfindungsregelungen in Mayen und Andernach

RECHTSANWÄLTE DR. GROBER JENTZSCH SCHRAMM
Abfindung bei Kündigung
 

Abfindung bei Kündigung: Ihre Rechtsanwälte für faire Vergleiche

Was ist eine Abfindung?

Unter einer Abfindung versteht man eine Zahlung, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer geleistet wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes.

Wann muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?

Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung bei Ausspruch einer Kündigung.

Die Möglichkeit einer Abfindungszahlung ergibt sich jedoch unter bestimmten Umständen.

Beispielsweise können Abfindungsregelungen in Sozialplänen, Tarifverträgen, Geschäftsführerverträgen oder Einzelarbeitsverträgen vereinbart sein.

Auch kann der Arbeitgeber schon in der Kündigung die ihn verpflichtende Erklärung abgeben, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, wenn er die Kündigung akzeptiert und keine Klage dagegen erhebt.

Häufiger finden sich Abfindungsregelungen in vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel in Form eines Aufhebungsvertrages oder eines Abwicklungsvertrages.

Sehr oft enden Kündigungsschutzverfahren mit einem Abfindungsvergleich. Das ist laienhaft ausgedrückt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren wonach der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und als Gegenleistung vom Arbeitgeber eine Abfindung erhält.

Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, dass das Arbeitsgericht durch ein Urteil im Kündigungsschutzverfahren das Arbeitsverhältnis auflöst gegen Zahlung einer Abfindung, wenn z.B. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

Kurzum: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Ausnahmen:

  • Der Arbeitgeber verspricht bei einer betriebsbedingten Kündigung die Zahlung einer Abfindung, soweit der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1 a KSchG)
  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts (§§ 9, 10 KSchG)
  • Abfindung aus einem Sozialplan (§ 112 I S. 2 BetrVG)
  • Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG

Die Berechnung der Abfindung erfolgt nach der Faustformel: Ein halbes Monatsbruttogehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Regel ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben und kann variieren.

Taschenrechner, Tablet und Kugelschreiber auf einem Schreibtisch zur Berechnung von Abfindung und Vorbereitung einer Kündigungsschutzklage

Lassen Sie keine Zeit verstreichen

Wir setzen uns für Ihre Abfindung bei Kündigung ein!

Wichtig! Innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung muss eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Das ist eine sogenannte Notfrist. Das heißt, dass diese Frist nicht verlängert werden kann!

Bei Versäumnis dieser Frist droht Rechtsverlust!

Wer also den Arbeitsplatz erhalten will oder eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes möchte, muss rechtszeitig Kündigungsschutzklage einreichen!

Also: Bei Erhalt der schriftlichen Kündigung sollten Sie sich sofort melden! Wir erheben für Sie die Kündigungsschutzklage und verhandeln über Ihre Abfindung oder streiten für den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes.

Jetzt kontaktieren!

Unsere Expertise für Ihre Abfindung: Umfassende Leistungen, auf die Sie zählen können

  • Rechtsberatung

    Analyse Ihres individuellen Falls und Klärung Ihrer rechtlichen Situation im Zusammenhang mit der Abfindung.

  • Kündigungsschutzklage
  • Abfindung und / oder Alternativen

    Neben der Abfindung gibt es noch weitere interessante Leistungen über die es sich lohnt zu verhandeln und die einen erheblichen geldwerten Vorteil haben, z.B. Bezahlte Freistellung /Vereinbarung einer Turboklausel / Übernahme von Gebrauchsgegenständen wie Handy, Kopierer, PKW / Provisionen, Tantiemen / ein gutes Arbeitszeugnis mit einer sogenannten Beendigungsformel

  • Berechnung der Abfindungshöhe

    Analyse der Faktoren, die die Höhe der Abfindung beeinflussen, und Berechnung eines fairen und angemessenen Betrags.

  • Dokumentenprüfung

    Überprüfung von Arbeitsverträgen, Kündigungsschreiben und anderen relevanten Dokumenten, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte vollständig berücksichtigt werden.

  • Kommunikation mit dem Arbeitgeber

    Professionelle Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber, um eine konstruktive Lösung zu finden.

Fragen zu Abfindungen - Wir sind für Sie da.

1
Kontakt aufnehmen

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, und gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihre Abfindungsangelegenheiten.

2
Terminvereinbarung

Vereinbaren Sie schnell und unkompliziert einen Termin für eine persönliche Beratung.

3
Rechtsberatung

Unsere Anwälte prüfen Ihre Kündigung und beraten Sie gewissenhaft mit dem Blick auf eine schnelle und praktibale Lösung für Ihre Abfindung.

Transparente Abfindungseinschätzung: Nutzen Sie unseren Abfindungsrechner für eine erste Einschätzung.

Das Kündigungsschutzgesetz ist auf den Erhalt des Arbeitsplatzes ausgerichtet und nicht auf die Zahlung einer Abfindung.

In der Realität hat sich allerdings eine Entwicklung zur Abfindung vollzogen.

Arbeitgeber zeigen oft wenig Interesse daran, einen bereits gekündigten Mitarbeiter weiter zu beschäftigten. Stattdessen befreien sie sich durch die Zahlung einer Abfindung von potenziellen Risiken, die mit dem Erfolg einer Kündigungsschutzklage einhergehen können. Oft ist es auch die Angst vor einem Gesichtsverlust, wenn der Arbeitnehmer im Prozess obsiegt und wieder in den Betrieb zurückkommt.

Die Berechnung der Abfindung erfolgt oft anhand einer Faustformel: Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Es ist jedoch zu beachten, dass dies lediglich eine Richtlinie ist, und die tatsächliche Abfindung kann je nach den Erfolgsaussichten der Klage variieren.

Interaktiver Smartrechner

An dieser Stelle ist ein interaktiver Rechner des Unternehmens "Smart-Rechner" eingebunden, der von einem Server des Unternehmens geladen wird. Dabei werden u.U. personenbezogene Daten übermittelt. Wenn Sie den Rechner laden möchten, wählen sie bitte "Rechner laden". Sie können diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen.

Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung

Um das automatische Laden dieses Dienstes zukünftig zu verhindern, klicken Sie bitte hier.